Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.2014

Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13   

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https://dejure.org/2014,15086
BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13 (https://dejure.org/2014,15086)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2014 - V ZB 102/13 (https://dejure.org/2014,15086)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - V ZB 102/13 (https://dejure.org/2014,15086)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 ZPO, § 104 ZPO
    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beauftragung des Verwalters mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage; Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 91 Abs. 1, 104
    Beauftragung des WEG-Verwalters mit Verteidigung gegen Beschlussanfechtungsklage; Kostenerstattungsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein WEG-Verwalter kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Kosten für die Terminswahrnehmung festsetzen lassen; §§ 91 Abs. 1, 104 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwalterkosten für Verteidigung gegen Beschlussanfechtung nur hinsichtlich der Terminsvertretung erstattungsfähig; Kostenfestsetzungsverfahren; allgemeiner Aufwand für die Prozessführung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 91 Abs. 1, § 104
    Prozessualer Kostenerstattunganspruch der Wohnungseigentümer für Kosten der zur allgemeinen Prozessführung beauftragten Wohnungsverwalterin nur für Terminswahrnehmung

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beauftragung des Verwalters mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage; Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104
    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Verwalters bei Vertretung der WEG vor Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlussanfechtungsklage - und die Kosten der WEG-Verwalterin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenfestsetzungsverfahren - und der materielle Kostenerstattungsanspruch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch der Verwalterin einer WEG umfasst nur Kosten für Terminswahrnehmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch der Verwalterin einer WEG umfasst nur Kosten für Terminswahrnehmung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Anfechtungsklage begrenzt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Anfechtungsklage begrenzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3247
  • MDR 2014, 888
  • NZM 2014, 588
  • ZMR 2015, 236
  • Rpfleger 2014, 553
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 mwN).

    Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt.

  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

    Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4).

    Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10).

  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9).

    Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10).

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11).

    Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9).

    Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10).

  • OLG Köln, 19.09.2012 - 17 W 150/12
    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt).

    Etwas anderes gilt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "allgemeiner Prozessaufwand").
  • BGH, 17.11.2011 - V ZB 134/11

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt.
  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "allgemeiner Prozessaufwand").
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2010 - 14 T 614/10

    Festsetzung der Sondervergütung eines Hausverwalters im

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13
    Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221).
  • BGH, 17.10.2013 - V ZB 28/13

    Anforderung an die Berufungsbegründung bei einer auf mehrere selbständige Gründe

  • OLG Naumburg, 28.12.2011 - 2 W 75/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren und

  • OLG Koblenz, 06.09.2001 - 14 W 620/01

    Kostenerstattung; Berücksichtigung einer materiellen Erstattungspflicht im

  • OLG Koblenz, 03.02.2012 - 14 W 72/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters im Bauprozess;

  • KG, 21.12.1988 - 24 W 5948/88

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwaltervergütung; Mehrheitsbeschluß;

  • LG Köln, 11.07.2011 - 29 T 47/11

    Kostenfestsetzung auch für Sondervergütung des Verwalters?

  • OLG Brandenburg, 01.07.2008 - 6 W 5/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Reparatur und Inbetriebnahme einer durch

  • OLG Frankfurt, 10.08.1990 - 20 W 113/90

    "Klagegebühr" gegen den mit der Wohngeldzahlung säumigen Wohnungseigentümer ;

  • KG, 11.12.1984 - 1 W 2176/84
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    a) Soweit daran angeknüpft wird, dass der historische Gesetzgeber der Genugtuungsfunktion im Schadens- und Deliktsrecht keine besondere Bedeutung beigemessen habe, der Präventionsgesichtspunkt daher im Vordergrund stehe und dieser deswegen auch die Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung begründen könne (so Ludyga , FamRZ 2017, 1618 f.), hat sich der Bundesgerichtshof damit - zumal der Gedanke nicht neu ist ( Ludyga , ZWE 2014, 333, 337 f., vgl. zum Streitstand mit älteren Nachweisen Schönberger , Postmortaler Persönlichkeitsschutz, 2011, S. 39 f.) - bereits auseinandergesetzt.
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rn. 6; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; MünchKommZPO/Schulz, aaO Rn. 98; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 10).

    Das kommt in Betracht, wenn die Partei nicht die erforderliche Sachkunde besitzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, aaO; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz, BeckRS 2012, 19412; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, aaO Rn. 118).

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Diese höchstrichterliche Rechtsprechung, die unabhängig von der Häufigkeit der Schadensfälle und/oder einer zumindest kalkulatorischen Zuordnungsmöglichkeit des Aufwandes zu den einzelnen Schadensfällen angewandt (BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 117; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, aaO S. 232 ff.) und genauso für den parallel gelagerten Fall einer prozessualen Kostenerstattung praktiziert worden ist (BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 115; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, aaO S. 232; ebenso etwa auch BVerwG, NVwZ 2005, 466, 467), hat bis in die Gegenwart Bestand (z.B. BGH, Urteile vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 7, 10; Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 2347 Rn. 6; vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 125/21

    Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte

    Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch kann grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rn. 11 ff.), seine Durchsetzung ist in der Regel nur im Rahmen einer Klage oder einer Widerklage möglich (Stein/Jonas/Muthorst, aaO Rn. 21; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 16).

    (c) Dieser Vorrang rechtfertigt sich aus dem zentralen Anliegen des prozessualen Kostenrechts, welches darin besteht, einen vereinfachten Ausgleich der durch den Prozess verursachten Kosten zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rn. 5; hierzu und zu Folgendem ausführlich Köppen, Rechtskonfliktkosten im Zivilrecht, 2022, S. 49 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S. 161 f.).

  • BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21

    Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines

    (1) Dies trifft allerdings auf ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff. ZPO zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, ZfIR 2014, 746).
  • BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18

    Einseitige Hauptsacheerledigungserklärung: Behandlung eines Feststellungsantrags

    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19

    Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder

    Ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein solcher, mit dem notariellen Geschäft in Zusammenhang stehender Schadensersatzanspruch dem Kostenanspruch des Notars in dem Verfahren nach § 127 GNotKG überhaupt im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden kann, was streitig ist (dafür BayObLG, OLGR 2006, 23, 24; KG, DNotZ 1976, 434, 436; DNotZ 1996, 132, 134; NJOZ 2015, 1781 f.; OLG Hamm, FGPrax 2004, 49, 50; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., § 127 Rn. 19; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 21. Aufl., § 127 Rn. 36; Rohs/Wedewer/Rohs, GNotKG [November 2017], § 127 Rn. 13; Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 127 GNotKG Rn. 64; BeckOK KostenR/Schmidt-Räntsch [1.6.2019], § 127 GNotKG Rn. 25; dagegen [Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen] LG Halle, NotBZ 2003, 316; LG Kleve, NotBZ 2015, 359; LG Lübeck, NJOZ 2017, 1179; Lappe, NJW 2004, 489, 495) und woran im Hinblick darauf, dass materiell-rechtliche Einwände in Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NZM 2014, 588 Rn. 14 mwN), Zweifel bestehen.
  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 52/15

    Wohnungseigentumsverfahren: Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und Kosten

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin in Beschlussmängelverfahren Kosten der internen Kommunikation und als solche grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166, 173; Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, ZfIR 2014, 746 Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 04.01.2021 - 13 T 52/20

    Entschädigung ist unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag begrenzt!

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 begehrt wird, die Verwaltergebühren von 55 ? pro Stunde für 8, 5 Stunden festzusetzen.

    Insofern steht der Beschwerdeführerin gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BGH NJW 2014, 3247 Rn. 6).

    Zutreffend ist, dass der BGH in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung (V ZB 102/13) eine Stundenvergütung von 75 ? netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt hat.

    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO war zuzulassen, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erforderlich ist, denn die Entscheidung weicht möglicherweise von dem Beschluss des BGH vom 7.5.2014 - V ZB 102/13 ab.

  • AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG

    Diese sind aber auf den Höchstsatz des § 22 Satz 1 JVEG (25 Euro pro Stunde) begrenzt, insoweit Abweichung von BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13, IMRRS 2014, 0979.

    Der Beklagten steht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BGH NJW 2014, 3247 Rn. 6 = ZWE 2014, 333).

    Zu den nach §§ 103 ff ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Beschlussklage (§§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehört nach h.M. eine Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag vereinbart hat, soweit es um den Zeitaufwand geht, den der Verwalter auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat (BGH NJW 2014, 3247 Rn. 7; AG Nürnberg ZMR 2017, 202).

    Soweit der Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 7.5.2014 - V ZB 102/13, ZWE 2014, 333, beck-online) eine Stundenvergütung von 75 EUR netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt hat, kann im Hinblick auf die abschließenden Regelungen des JVEG und die Begrenzung auf den Höchstsatz gem. § 22 S. 1 JVEG dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20

    Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2024 - 6 WF 8/24

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung

  • SG Neubrandenburg, 12.04.2018 - S 12 AS 1010/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

  • AG Nürnberg, 31.10.2016 - 16 C 3675/15

    Kostenfestsetzung bei Vertretung beklagter Wohnungseigentümer durch Verwalter

  • OLG Stuttgart, 30.05.2016 - 8 W 167/16

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Verdienstausfall des Verwalters

  • OLG Hamm, 05.01.2021 - 25 W 282/20
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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17873
BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13 (https://dejure.org/2014,17873)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2014 - VI ZR 226/13 (https://dejure.org/2014,17873)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 (https://dejure.org/2014,17873)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b ZPO, § 233 ZPO
    Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • verkehrslexikon.de

    Darlegungslast für die Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 78 b; ZPO § 233
    Darlegungslast der Partei bei Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78b; ZPO § 233
    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rechtsanwälte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiordnung eines Notanwalts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beiordnung eines Notanwalts, wenn der Anwalt abgesprungen ist?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3247
  • MDR 2014, 978
  • NJ 2014, 437
  • FamRZ 2014, 1631
  • VersR 2014, 1150
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13

    Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).

    Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 19.01.2011 - IX ZA 2/11

    Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsmittelverfahren vor dem BGH;

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN).

    Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 12.06.2012 - VIII ZB 80/11

    Möglichkeit der Umdeutung eines wegen des Anwaltszwangs unwirksamen

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN).

    Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 11.04.2003 - XI ZB 5/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

    Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZA 40/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsersatz für beschädigtes Motorrad

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
  • BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts - Notwendigkeit des Nachweises

    Auszug aus BGH, 24.06.2014 - VI ZR 226/13
    Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
  • BGH, 13.12.2023 - XII ZB 550/21

    Zweites Versäumnisurteil droht: Anwaltslose Partei muss Gericht informieren!

    aa) Zwar kann einem Beteiligten, der in einem Verfahren mit Anwaltszwang keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden hat, unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist gewährt werden (vgl. dazu näher BGH Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 5 mwN), so dass der Umstand der fehlenden anwaltlichen Vertretung grundsätzlich auch eine nicht schuldhafte Versäumung iSd § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu begründen vermag.
  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist;

    Entsprechend der Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht ist einem Rechtsschutzsuchenden, der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde persönlich (als Naturalperson) lediglich einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, weil er einen zur Einlegung der Beschwerde bereiten postulationsfähigen Prozessvertreter i.S.v. § 67 Abs. 4 VwGO nicht hat finden können, von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren, wenn der Antrag auf Bestellung des Notanwalts erfolgreich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2 S. 2; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2015 - IV ZB 3/15

    Anspruch des Versicherernehmers auf Zahlungen aus einer

    a) Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 jeweils m. w. N.).

    Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

    Zwar kann e iner Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 5; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9 jeweils m. w. N.).

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